Countdown zum Tiefseebergbau läuft
26.08.2022
Die Uhr tickt, aber ist Eile geboten? Im Jahr 2021 hat der Inselstaat Nauru eine als „Zwei-Jahres-Regel“ bekannte Vertragsbestimmung ausgelöst, die die Internationale Meeresbodenbehörde (ISA) verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten Vorschriften für den Tiefseebergbau auszuarbeiten und zu verabschieden. Diese Frist läuft im Juli 2023 ab. Der Wissenschaftler Pradeep Singh vom Institut für transformative Nachhaltigkeitsforschung (IASS) untersucht die rechtlichen Auswirkungen dieser Bestimmung.
Der pazifische Inselstaat Nauru hat der Internationalen Meeresbodenbehörde (ISA) am 25. Juni 2021 seine Absicht mitgeteilt, sich mit Wirkung vom 9. Juli 2021 auf Abschnitt 1 Nummer 15 des Durchführungsübereinkommens von 1994 (siehe Auszug unten - übersetzt aus dem Englischen) zu berufen, da das unter seiner Schirmherrschaft stehende Bergbauunternehmen Nauru Ocean Resources ("NORI") beabsichtigt, die Genehmigung eines Arbeitsplans für die Ausbeutung gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zu beantragen. Die ISA ist ein autonomes zwischenstaatliches Gremium, das für die Regulierung von Bergbauaktivitäten in internationalen Gewässern zuständig ist.
Nauru wiederum ist eine kleine Insel im Pazifischen Ozean und liegt nordöstlich von Australien. Sie ist mit ihren 21 Quadratkilometern flächenmäßig der drittkleinste Staat der Erde. Es leben etwa 11.500 Menschen auf Nauru. Das Unternehmen Nori, in Nauru gegründet und registriert, ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des in Kanada ansässigen Unternehmens „The Metals Company“ (zuvor Deep Green).
Zwei-Jahres-Regel ausgelöst
Die Berufung auf die „Zwei-Jahres-Regel“ gibt dem ISA-Rat zwei Jahre Zeit - in diesem Fall bis zum 9. Juli 2023 - um ein Regelwerk für die Ausbeutung von Mineralien auf dem internationalen Meeresboden zu verabschieden, nach dem die Einnahmen aus dem Bergbau und andere Vorteile gerecht unter den Staaten aufgeteilt werden sollen. Sollte der Rat die Vorschriften nicht innerhalb dieser Frist verabschieden und ein Antrag auf Ausbeutung eingereicht werden, müsste der Rat diesen trotzdem „prüfen“ und „vorläufig genehmigen“.
Bislang hat die ISA ein Regelwerk für Abbautätigkeiten in Bezug auf drei verschiedene Arten von Mineralien geschaffen: für polimetallische Knollen im Jahr 2000, für polimetallische Sulfide im Jahr 2010 und für kobaltreiche Ferromangankrusten im Jahr 2012. Bis zum 1. Januar 2022 hat die ISA 31 Explorationsverträge vergeben, aber es wurden noch keine Anträge oder Verträge für den Abbau geprüft oder vergeben. Ein Hauptgrund dafür ist laut Pradeep Singh, dem Autor der Studie, dass „die Entwicklung von Vorschriften zur Erleichterung von Abbauaktivitäten noch nicht abgeschlossen ist“.
Die vielen Unbekannten der Tiefsee
Ein Argument gegen den Tiefseebergbau ist die Existenz bisher unbekannter Arten in der Tiefsee, darunter der kürzlich entdeckte Biremis-Spaghettiwurm und das herrlich seltsame Gummieichhörnchen. Diese Entdeckungen verdeutlichen den Mangel an verfügbaren Daten über die Lebensräume der Tiefsee, die zur Bewertung der grundlegenden Umweltbedingungen in den Zielgebieten herangezogen werden könnten. Unser Wissen über die Lebensräume und Ökosystemfunktionen der Tiefsee (einschließlich ihrer Rolle bei der Klimaregulierung und der Unterstützung des Nahrungsnetzes) und darüber, wie Bergbautätigkeiten sie beeinträchtigen könnten, ist noch lange nicht umfassend.
Obwohl die wissenschaftlichen Erkenntnisse nach wie vor spärlich sind, können die Wissenschaftler bereits vorhersagen, dass die Umweltauswirkungen, die sich aus der Gewinnung von Mineralien aus dem Meeresboden ergeben könnten, erheblich und weitgehend irreversibel wären. Daher hat eine Gruppe von über sechshundert Meereswissenschaftlern und -experten dazu aufgerufen, den Übergang der ISA von der Exploration zur Ausbeutung zu unterbrechen, bis kritische Wissenslücken geschlossen sind.
Vor diesem Hintergrund müssen die ISA-Mitgliedstaaten nun ein „akzeptables“ Maß an Umweltschäden durch den Tiefseebergbau aushandeln und festlegen. Bis vor kurzem haben jedoch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie den Rat daran gehindert, persönlich zusammenzukommen, um die Verhandlungen voranzutreiben. Seit der Pandemie konnte der Rat nur insgesamt vier Wochen lang persönlich über die Verordnungen verhandeln und soll später in diesem Jahr noch einmal für zwei Wochen zusammenkommen.
Gleichzeitig wirft die Aufgabe, einen Schwellenwert für Umweltschäden festzulegen, auch Fragen der rechtlichen Haftung auf, erklärt der Rechtswissenschaftler Pradeep Singh, Fellow am IASS. „Wir können nur hoffen, dass die ISA versuchen wird, durch die Herausgabe von Standards und Leitlinien klarere Vorgaben zu machen, was ein ‚akzeptabler Schaden‘ und was ein ‚nicht akzeptabler Schaden‘ ist. Und welche Kriterien wir bei der Bewertung von Umweltschäden anwenden sollten“, sagt Singh. „Diese Dinge müssen vereinbart werden, damit Akteure, die die von der ISA gesetzten Grenzen überschreiten, für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können. Leider ist die Frage der rechtlichen Haftung in den bisherigen Diskussionen weitgehend vernachlässigt worden“, erklärt Singh.
Bergbau muss allen Menschen zugutekommen
Ein Hauptanliegen derjenigen, die die Bergbauvorschriften (zusammenfassend als Bergbaugesetz bezeichnet) ausarbeiten, ist, dass der Tiefseebergbau auf dem internationalen Meeresboden zum Nutzen der gesamten Menschheit erfolgen muss. Da die Verabschiedung der Vorschriften den Weg für die Aufnahme des kommerziellen Bergbaus ebnen würde, müssen die Mitgliedstaaten darauf vertrauen können, dass das von ihnen gebilligte Regime tatsächlich den Interessen aller dient und nicht nur einer Handvoll von Akteuren.
In der Studie kommt Pradeep Singh zu dem Schluss, dass die so genannte Frist keine absolute Frist ist und sich ihr Versäumen aus rechtlicher Sicht als weitgehend folgenlos erweisen könnte. Ein übereiltes Einhalten der Frist, ohne sicherzustellen, dass die Regelung zunächst „zweckmäßig“ ist, könnte weitaus schwerwiegendere Folgen haben, einschließlich der Gefahr, dass die ISA gerichtlich belangt wird und ihren Ruf schädigt. Er fordert die ISA-Mitgliedsstaaten daher dringend auf, sich die nötige Zeit für die Entwicklung eines robusten und vorsorglichen Systems zu nehmen, und rät dazu: „Die ISA sollte sich nicht zu sehr unter Druck gesetzt fühlen, die Verordnungen fertig zu stellen, insbesondere wenn dies bedeutet, dass minderwertige, inkohärente oder unvollständige Anforderungen eingeführt werden, um die gefühlte Frist einzuhalten.“
Gleichzeitig ist die Genehmigung eines Arbeitsplans nicht automatisch oder garantiert, wenn die Frist verpasst und ein Antrag auf Nutzung eingereicht wird. Der ISA-Rat könnte einen solchen Antrag ablehnen, wenn Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor den schädlichen Auswirkungen der Bergbautätigkeiten im Rahmen des Plans oder hinsichtlich der Angemessenheit der Umweltinformationen und -maßnahmen wie Folgenabschätzungen oder Überwachung bestehen. „Die Uhr tickt schnell und die Frist rückt näher, aber es gibt keinen Grund zur Eile“, fügt er hinzu.
Hintergrundmaterial zu dieser Pressemitteilung:
Abschnitt 1 Absatz 15 lautet wie folgt in einer aus dem Englischen übersetzen Version:
Die [ISA] arbeitet gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o) Ziffer ii) des Übereinkommens [RRP] aus, die auf den in den Abschnitten 2, 5, 6, 7 und 8 dieses Anhangs enthaltenen Grundsätzen beruhen, sowie alle zusätzlichen [RRP], die zur Erleichterung der Genehmigung von Arbeitsplänen für Explorations- oder Abbauarbeiten erforderlich sind, und nimmt sie gemäß den folgenden Unterabsätzen an:
(a) Der Rat kann eine solche Ausarbeitung jederzeit vornehmen, wenn er der Auffassung ist, dass alle oder einige dieser [RRP] für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet erforderlich sind, oder wenn er feststellt, dass eine kommerzielle Nutzung unmittelbar bevorsteht, oder auf Ersuchen eines Staates, dessen Staatsangehöriger beabsichtigt, die Genehmigung eines Arbeitsplans für den Abbau zu beantragen;
(b) Wird ein Ersuchen von einem unter Buchstabe a) genannten Staat gestellt, so schließt der Rat gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o) des Übereinkommens die Annahme solcher [RRP] innerhalb von zwei Jahren nach dem Ersuchen ab;
(c) Hat der Rat die Ausarbeitung der [RRP] für die Nutzung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen und ist ein Antrag auf Genehmigung eines Arbeitsplans für die Nutzung anhängig, so prüft und genehmigt er diesen Arbeitsplan gleichwohl vorläufig auf der Grundlage der Bestimmungen des Übereinkommens und der [RRP], die der Rat gegebenenfalls vorläufig angenommen hat, oder auf der Grundlage der im Übereinkommen enthaltenen Normen und der in dieser Anlage enthaltenen Bedingungen und Grundsätze sowie des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter den Vertragspartnern.
Publikation:
Pradeep Singh: The Invocation of the ‘Two-Year Rule’ at the International Seabed Authority: Legal Consequences and Implications, The International Journal of Marine and Coastal Law, 07/2022. DOI: https://doi.org/10.1163/15718085-bja10098